Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2024 (NISG 2024) in Begutachtung
Bis 17. Oktober 2024 muss die europäische Cybersicherheits-Richtlinie NIS2, mit der die Cyberresilienz erhöht werden soll, in nationales Recht umgesetzt werden.
Im Rahmen des „Express Antwort Service“ (EAS) teilt das österreichische Finanzministerium seine Rechtsansichten zu Fragen des internationalen Steuerrechts mit. Im EAS 3449 vom 18.12.2023 befasst sich das BMF mit einer in Liechtenstein steuerlich ansässigen Person, die mit ihren Einkünften als Gesellschafter einer österreichischen GmbH in Österreich beschränkt steuerpflichtig ist und in Liechtenstein lediglich der Steuer nach dem Aufwand unterliegt. Es stellt sich die Frage, ob der sachliche und persönliche Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens Liechtenstein-Österreich im vorliegenden Fall gegeben ist.
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Nicht nur die Hinterziehung von Abgaben, sondern auch die Verletzung von auferlegten Pflichten kann für den Abgabepflichtigen zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Im Folgenden wird unsere Beitragsserie mit der Verpflichtung zur Anzeige von Schenkungen fortgesetzt. Erfahren sie daher anschließend, welche Schenkungen anzeigepflichtig sind und mit welchen Konsequenzen bei einer nicht fristgerechten oder unterlassenen Meldung zu rechnen sind.
Für Umgründungen, die ab dem 01.01.2024 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden, ist die Anzeige gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG zwingend elektronisch über die Eingabemaske im FinanzOnline durchzuführen. In diesem Beitrag möchten wir Sie kurz zur aktuellen Entwicklung informieren.
Steuerzahler aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben das Recht, nicht über das kroatische, sondern über das elektronische Umsatzsteuerrückerstattungssystem (VAT REFUND) des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, eine ständige Geschäftseinheit besitzen oder nach ihrem Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthaltsort zugehören, einen Antrag auf Rückerstattung der in der Republik Kroatien gezahlten Umsatzsteuer zu stellen.
Durch eine Revision des DBA mit Deutschland gelten seit 1.1.2024 neue Regelungen für die Besteuerung von deutsch-österreichischen Grenzgängern. Rechtzeitig zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen haben sich das deutsche und österreichische Finanzministerium auf eine neue Konsultationsvereinbarung geeinigt, die Zweifelsfragen zur Auslegung der neuen Grenzgängerregelung klärt. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wesentlichsten Aussagen der Konsultationsvereinbarung und die sich daraus ergebenden praktischen Handlungsfelder.
Das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS hat den Abschlussbericht zum vereinfachten und gestrafften Ansatz für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf bestimmte risikoarme Marketing- und Vertriebstätigkeiten (sog. Amount B) veröffentlicht, welcher der nächsten Fassung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien beigefügt werden wird. Die Autoren stellen die Einzelheiten des Ansatzes dar, beleuchten die daraus folgenden Implikationen für international tätige Konzerne und unterziehen Amount B einer kritischen Würdigung. The OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS has published the final report on the simplified and streamlined approach for the application of the arm's length principle to baseline marketing and distribution activities (so-called Amount B), which will be included in the next edition of the OECD Transfer Pricing Guidelines. The authors present the details of the approach, highlight the subsequent implications for multinational groups and critically analyse Amount B.
Die Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung gem. § 10 AO, und mithin des Mittelpunktes der geschäftlichen Oberleitung, ist von zentraler Bedeutung für die zutreffende steuerliche Würdigung grenzüberschreitender Sachverhalte. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit Fällen mehrerer (potentieller) Mittelpunkte der geschäftlichen Oberleitung. The determination of the place of management pursuant to Section 10 of the German Fiscal Code is of central importance for the correct tax assessment of cross-border situations. This article discusses such cases which involve more than one (potential) place of management.
AEUV Art. 107
AO § 180; EStG § 4; DBA Großbritannien 1964/1970 Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a; DBA-Großbritannien 2010 Art. 23 Abs. 1
KStG § 8b; SchÜ Art. 4, Art. 7, Art. 12
Das BMF hat die Veröffentlichung sog. „synthetisierter Texte“ aller deutschen Doppelbesteuerungsabkommen angekündigt, die vom Multilateralen Instrument (MLI) modifiziert werden. Das momentan im Gesetzgebungsverfahren befindliche BEPS-MLI-Anwendungsgesetz (vgl. Polatzky/Nonnenmacher/Gallenschütz, ISR 2024, 135-141) führt zwar für jedes erfasste Steuerabkommen auf, welche Artikel des BEPS-MLI jeweils Anwendung finden, eine konsolidierte Textfassung der jeweiligen DBA ist aber nicht enthalten. Diese Lücke schließt das BMF nun offenbar mit den sog. „synthetisierten Texten“, die zu allen neun, derzeit vom MLI erfassten deutschen DBA auf der Internetseite des BMF veröffentlicht werden sollen.