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SWK 36, 20. Dezember 2020, Seite 1676

Festsetzung der Immobilienertragsteuer

Entscheidung: Ra 2019/15/0146.

Normen: § 30 EStG; § 201 BAO.

Strittig war, ob ein im Jahr 2013 veräußerter Liegenschaftsanteil als Altvermögen oder als Neuvermögen zu behandeln war. Es war unklar, ob das wirtschaftliche Eigentum an diesem Liegenschaftsanteil aufgrund einer im Jahr 1994 eingeräumten Kaufoption bereits vor 2002 erworben worden war. Der Verkäufer erfasste in seiner Einkommensteuererklärung 2013 die Grundstücksveräußerung mit einer Bemessungsgrundlage für Altvermögen und ermittelte auf dieser Grundlage die ImmoESt. Das Finanzamt erließ gesondert vom Einkommensteuerbescheid einen Bescheid gemäß § 201 BAO, mit dem es die ImmoESt festsetzte, und zwar mit einem höheren Betrag. Es war der Ansicht, dass der Liegenschaftsanteil erst mit dem 2008 erfolgten Abschluss eines Kaufvertrags in das wirtschaftliche Eigentum des Verkäufers übergegangen sei und daher Neuvermögen darstelle. Der Verkäufer der Liegenschaft erhob gegen diesen Bescheid nach § 201 BAO Beschwerde, die vom BFG abgewiesen wurde.

In der Folge erhob der Verkäufer Revision wegen der Frage, ob Altvermögen oder Neuvermögen vorliege. Der VwGH wies die Revision zurück, weil die Zulässigkeitsschwelle nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht überschritten wurde. Der VwG...

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