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ZVers 6, November 2020, Seite 342

Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung

§ 15 VersVG; § 1392 ff ABGB

1. Forderungen des Versicherungsnehmers „aus der Versicherung“ (§ 15 VersVG) können als Geldforderungen im Allgemeinen aber auch ohne Weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung ist im VersVG nicht besonders geregelt, sodass für sie die allgemeinen Bestimmungen des ABGB gelten. Grundsätzlich können bei der Zession nach § 1392 ff ABGB akzessorische Nebenrechte, die der Verwirklichung oder Sicherung des Anspruchs dienen, nicht vom S. 343 Hauptanspruch getrennt und selbständig abgetreten werden. Sie gehen ohne Weiteres auf den Zessionar der abgetretenen Hauptforderung über.

2. Mit den Ansprüchen aus der Lebensversicherung werden im Zweifel sämtliche Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag (auch Gestaltungsrechte, insbesondere das Kündigungsrecht) an den Zessionar übertragen.

3. Ab der Verständigung von der Abtretung kann der Schuldner nicht mehr schuldbefreiend an den Altgläubiger zahlen (§§ 1395 und 1396 ABGB).

Im Jahr 1993 schloss der damalige Ehegatte der Klägerin als Versicherungsnehmer einen Kapitallebensversicherungsvertrag auf den Ab- und Erlebensfall vom bis zum ab. Er selbst war versicherte Person 1, die Klägerin versicherte Person 2. Bezugsberechti...

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