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ZVers 6, November 2021, Seite 287

Kfz-Haftpflichtversicherung: Verletzung der Führerscheinklausel

Art 7.2.1 AK1 2015

1. In einer intakten Familie ist die Erklärung eines (17-jährigen) Kindes, mit dem der Vater als Begleitperson im Rahmen der L17-Ausbildung mehr als 3.000 km Ausbildungsfahrten absolviert hat, es habe die Führerscheinprüfung erfolgreich bestanden, grundsätzlich ausreichend.

2. Ohne Anhaltspunkte für ein fehlendes Vertrauensverhältnis muss sich ein Elternteil nicht auch noch den Führerschein des Kindes vorlegen lassen.

3. Hat das Elternteil auf die Fahrbefugnis seines Kindes vertrauen dürfen, liegt keine schuldhafte Verletzung der Führerscheinklausel des Art 7.2.1 AK1 2015 vor.

Aus der Begründung des OGH:

1. bis 3.2. ...

3.3. Zwar sind an den Beweis der Schuldlosigkeit des Versicherungsnehmers strenge Anforderungen zu stellen (RIS-Justiz RS0081319). Zu verlangen ist jene Sorgfalt, die nach der Lebenserfahrung unter den gegebenen Umständen von vernünftig und praktisch denkenden Menschen aufgewendet zu werden pflegt (7 Ob 44/85 mwN). Das Unterlassen des Begehrens, einen Führerschein vorzulegen, kann nicht unter allen Umständen als Verschulden angelastet werden; jedoch wird selbst eine ausdrücklich abgegebene Erklärung, einen Führerschein zu bes...

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