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ZVers 6, November 2021, Seite 304

Krankenzusatzversicherung: Pflicht des Antragstellers zur Aufklärung über sämtliche diagnostizierten Erkrankungen, auch wenn sich die Diagnose im Nachhinein als falsch herausstellt

§ 16 Abs 1 VersVG

1. Hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Beantwortung der Antragsfragen Kenntnis von einer diagnostizierten Erkrankung, dann hat er diese anzugeben. Darauf, ob sich die Diagnose später als unrichtig herausstellen sollte, kommt es nicht an. Ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäß § 16 Abs 2 VersVG ist demnach möglich, wenn der Versicherungsnehmer eine ihm bekannte Diagnose nicht anführt, auch wenn sich diese später als Fehldiagnose herausstellt.

2. Für die Verletzung der Anzeigepflicht reicht leichte Fahrlässigkeit aus. Die Beweislast für mangelndes Verschulden an der Verletzung der Anzeigepflicht trifft den Versicherungsnehmer.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

1.1. Nach § 16 Abs 1 VersVG (dem Art 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung [AVB 1995/Fassung Juli 2012] entspricht) hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen ist es nicht erforder...

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