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ZVers 6, November 2019, Seite 315

Unfallversicherung: Soforthilfe bei Spitalsaufenthalt und Vorerkrankungen

Art 16.2 AUVB 2013

Die vom Gesichtspunkt eines objektiven Betrachters aus als unklar aufzufassenden allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie dies der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten zulasten des Versicherers gehen. Zu berücksichtigen wäre allerdings in allen Fällen der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Familienunfallversicherung (Versicherungssumme: 200.000 €) abgeschlossen. Diesem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2013) sowie die „Unfall Sofort Leistung – Klausel 698“ zugrunde.

Die AUVB 2013 lauten auszugsweise:

„Artikel 6 – Begriff des Unfalls

1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

...

Versicherungsleistungen

Artikel 7 – Dauernde Invalidität

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

1. Voraussetzungen für die Leistung:

Die versicherte Person ist durch den Unfall auf ...

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