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ZWF 6, November 2016, Seite 242

Die Begehung der Tat zugunsten des Verbandes nach § 3 Abs 1 Z 1 VbVG

Severin Glaser

Eine Straftat einer natürlichen Person, die Entscheidungsträger oder Mitarbeiter eines Verbandes ist, kann nur dann zur kriminalstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Verbandes führen, wenn sie seiner Sphäre zuzurechnen ist. Dies ist entweder dann der Fall, wenn „durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen“ (§ 3 Abs 1 Z 2 VbVG), oder dann, wenn „die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist“ (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG). Der vorliegende Beitrag versucht zu präzisieren, wann iSd VbVG davon auszugehen ist, dass eine Tat zugunsten eines Verbandes begangen worden ist. In concreto gilt es, folgende Fragen zu beantworten: Welche (eingetretenen oder erwarteten) vorteilhaften Umstände können dazu führen, dass eine Straftat zugunsten eines Verbandes begangen wurde? Muss der Vorteil tatsächlich eintreten, genügt es, dass die tatbestandsmäßig und rechtswidrig handelnde natürliche Person (dh je nach Fall der Entscheidungsträger oder der Mitarbeiter) Vorsatz auf ihn hatte, oder reicht es gar, dass er objektiv erwartbar ist oder gewesen wäre? Schließlich: In welchem Verhältnis müssen Tathandlung und Vorteil zueinander stehen?

1. Wirtschaftlicher Vorteil

Die Einführung der Verbandsverantwortlichkeit in das österreichis...

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