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ZWF 4, Juli 2022, Seite 163

Zusammenhang zwischen UVA-Delikt und Jahressteuerdelikt sowie fortgesetztem Delikt

ZWF 2022/41

§ 33 Abs 1 und 2 lit a FinStrG

; BFGjournal 2022, 131

Vorbereitungshandlungen, die auf die Begehung einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung abzielen, können für sich eigene andere Tatbestände erfüllen (zB Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG oder Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs 1 lit a FinStrG). Diese Finanzvergehen im Umsatzsteuer-Vorauszahlungsstadium werden – unter bestimmten Voraussetzungen – durch eine zumindest versuchte Abgabenhinterziehung konsumiert. Eine Voraussetzung dafür ist nach Rechtsprechung des BFG, dass die Beträge an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet sind (zur Problematik der fehlenden Betragsidentität siehe Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4 [2017] Rz 1681 mwN).

Wird das Finanzstrafverfahren wegen der Hinterziehung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG eingeleitet, bevor die Jahressteuererklärung fällig ist, kommt es nach Rechtsprechung des BFG nicht mehr zum Versuch der Hinterziehung der Umsatzjahressteuer (zur auf verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Sistierung der Erklärungspflicht siehe Leitner/Brandl/Kert, HB Finanzstrafrecht4, Rz 1679 f mwN).

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