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ZWF 6, November 2021, Seite 290

Darlegung der Verfehlung und Offenlegung bei Finanzvergehen iZm Abzugsteuer und Abgabenerhöhung

ZWF 2021/67

§ 29 Abs 1 und 2 FinStrG

, nicht veröffentlicht gem § 23 Abs 3 BFGG; Schmutzer, Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG pro Finanzvergehen, BFGjournal 2021, 159

Die Abgabenerhöhung gem § 29 Abs 6 FinStrG ist pro Finanzvergehen festzusetzen (siehe ).

Bei Finanzvergehen iZm der Verletzung der Abzugspflicht gem § 99 EStG hat die Darlegung/Offenlegung den Tatzeitraum eines Monats zu umfassen. Die Bekanntgabe eines geschätzten Jahresbetrags ist nicht ausreichend, weil damit die Behörde nicht in die Lage versetzt wird, eine sofortige richtige Festsetzung von Abgabenerhöhungen für Verkürzungen von Abzugsteuer gem § 99 EStG vorzunehmen. Diesfalls kann eine Selbstanzeige zu diesen Verfehlungen bereits mangels Erfüllung der Vorgaben des § 29 Abs 1 und 2 FinStrG keine strafaufhebende Wirkung erzielen.

Daher war im gegenständlichen Fall die Festsetzung von Abgabenerhöhungen für Abzugsteuern aufzuheben (§ 29 Abs 6 vorletzter Satz FinStrG).

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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