Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 5, September 2022, Seite 194

Europol und Europäische Staatsanwaltschaft

Severin Glaser und Robert Kert

Mit Wirkung vom wurde die Europol-VO durch die VO (EU) 2022/991 in mehrfacher Hinsicht abgeändert. Neben weiteren Neuerungen – wie etwa zu Datenschutzbestimmungen, dem Informationsaustausch mit privaten Parteien, der Einrichtung eines Grundrechtsbeauftragten oder dem neuen Aufgabenbereich Europols im Forschungsbereich – stehen die Beziehungen zwischen Europol und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) im Zentrum der Novellierung.

Im Wesentlichen regelt der neu in die Europol-VO eingefügte Art 20a das Verhältnis von Europol und der EUStA. Er nimmt damit eine ähnliche Stellung ein wie die vergleichbaren Bestimmungen nach Art 12g OLAF-VO und Art 50 Eurojust-VO. Nach Art 20a Abs 1 Europol-VO knüpft und unterhält Europol enge Beziehungen zur EUStA, wobei die beiden Institutionen in diesen Beziehungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten agieren. Diese programmatische Bestimmung wiederholt somit insoweit den Inhalt ihres „Gegenstücks“ in Art 102 Abs 1 Satz 1 EUStA-VO.

Die Modalitäten für eine Zusammenarbeit zwischen Europol und EUStA sollen in einer Arbeitsvereinbarung festgelegt werden (Art 20a Abs 1 Europol-VO; Art 102 Abs 1 EUStA-VO). Tatsächlich gibt es eine solche Arbeitsv...

Daten werden geladen...