OGH vom 21.02.2023, 10Ob36/22z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober, Dr. Thunhart und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. G*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 14.082,19 EUR sA, infolge der Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 4 R 20/20w-40, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom , GZ 40 Cg 34/18t-35, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens vom wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt (vgl RISJustiz RS0041994).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2023:0100OB00036.22Z.0221.000 |
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