Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 6, November 2018, Seite 284

Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; Strafausschließungsgrund

ZWF 2018/57

§ 35c StAG; §§ 190, 195 StPO

; RIS-Justiz RS0132159

Von einem Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft nach § 35c StAG auch dann abzuS. 285 sehen, wenn Ermittlungen (trotz bejahter Tatbestandsmäßigkeit des angezeigten Verhaltens) wegen eines Strafausschließungsgrundes (im weiteren Sinn) unterbleiben (gegenteilig: Erlass des BMJ vom , BMJ-S578.028/0004-IV3/2017). Denn unter einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung (§ 1 Abs 1 StPO) ist nichts anderes zu verstehen als ein Verhalten, das Gegenstand eines Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO sein kann, das also tatbestandsmäßig, rechtswidrig und (von § 21 Abs 1 StGB abgesehen) schuldhaft ist und auch zusätzlichen Voraussetzungen (wie des Fehlens von Strafausschließungsgründen) genügt.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
Daten werden geladen...