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ZWF 6, November 2018, Seite 314

Berufsgeheimnisschutz und Sicherstellung komprimierter Daten

ZWF Redaktion

§ 157 Abs 1 Z 2 StPO

Sepasiar/Sackmann, Internal Investigations: So schützen Sie Ermittlungsergebnisse vor den Strafverfolgungsbehörden! AR aktuell 2018, 20

Umfasst vom Berufsgeheimnisschutz sind bei einer Sicherstellung nur neue Beweismittel, die nicht schon durch die vermeintliche Tat, sondern erst durch das Mandat, den vertraulichen Austausch mit dem Berufsgeheimnisträger, entstanden sind.

Bislang ungeklärt ist, ob auch jene Datenträger wie neue Beweismittel geschützt sind, auf denen sich zwar nur alte Beweismittel befinden, dies aber in komprimierter Form, sodass ein entsprechender Gesamteindruck des Sachverhalts vermittelt wird. Es geht um Fälle, in denen der Berufsgeheimnisträger – etwa zur Erstellung eines Endberichts – das umfangreiche Material auf eine vergleichsweise kleine Entität reduziert, aber ansonsten unbehandelt gelassen hat. Zu beachten ist dabei, dass es sich beim Aussortieren der Daten um eine wesentliche Arbeit im Rahmen des Mandats handelt.

Insb dann, wenn der Staatsanwaltschaft dasselbe Datenmaterial (in ungefilterter Form) ohnehin vorliegt (oder sie es sich im Rahmen einer Sicherstellung beim Unternehmen besorgen kann), muss uE die Sicherstellung bzw nachfolgende Auswertung auch so...

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