Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 36, 20. Dezember 1995, Seite 766

BUNDESABGABENORDNUNG

Berufungsvorentscheidung als Vorhalt (§ 161 Abs. 2, § 276 BAO)

Die Berufungsvorentscheidung wirkt wie ein Vorhalt. Es ist daher Sache des Berufungswerbers, sich mit den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung im Vorlageantrag auseinanderzusetzen (LS 70 in FJ 1995/189).

Sicherheitszuschlag bei Fehlbuchungen (§ 184 BAO)

Werden bei einem Anwalt bei 20% der Eingangsfälle Fehlbuchungen (neutraler Eingang auf Fremdgeldkonten anstelle gewinnwirksamer Eingang auf Bankkonto) von 130.000 S bzw. 100.000 S festgestellt, dann sind damit nicht alle Fehlbuchungen aufgedeckt worden; damit ist ein Sicherheitszuschlag gerechtfertigt (LS 48 in FJ 1995, 129).

Verlängerung der Berufungsfrist (§ 245 Abs. 3 BAO)

Wird vom Finanzamt die Berufungsfrist verlängert, dann bewirkt dieser Bescheid die Verlängerung auch dann, wenn das Ansuchen um Verlängerung bereits nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht worden ist ().

Aussetzung der Einhebung bei Gesamtschuldner (§ 212 a BAO)

Wird ein Gesellschafter als Gesamtschuldner allein in Anspruch genommen und erhebt er gegen die alleinige Inanspruchnahme Berufung, dann kann der strittige Rückstand ausgesetzt werden (Artikel von Christoph Ritz in RdW 1995, 242).

Bericht...

Daten werden geladen...