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SWK 35, 15. Dezember 1997, Seite 33

Einkommensteuer - Rückstellungen

Rückstellungen (§ 5 EStG)

Rückstellungen für Umsatzbeteiligungen sind nur dann zu bilden, wenn die Gewißheit vorliegt, daß der betreffende Aufwand ernsthaft droht. Mit der Geltendmachung ist dann nicht ernsthaft zu rechnen, wenn der Gläubiger selbst in einer finanziellen Notlage keine Einbringungsmaßnahmen setzt und außerdem bereits Verjährung eingetreten ist (LS 62/97 in FJ 1997, 256).

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