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SWK 35, 15. Dezember 1999, Seite 109

Strafverfahren: Einleitung

Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen vorsätzlichem Finanzvergehen hat nach dem Finanzstrafgesetz in Bescheidform zu ergehen; im Spruch der Einleitungsverfügung muß das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht „bestimmt", das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden, in der Begründung der Einleitungsverfügung ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. – (§ 83 Abs. 1 FinStrG)

„Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält im wesentlichen nur Stehsätze zum Wesen eines Einleitungsbescheides und unkonkretisierte Hinweise auf die Aktenlage und „Erhebungsergebnisse der Finanzstrafbehörde erster Instanz". Es ist dem angefochtenen Bescheid beispielsweise nicht einmal zu entnehmen, ob – worauf die Begründung der erstinstanzlichen Bescheides hindeutet – nur die Tz. 20 und Tz. 23 des Betriebsprüfungsberichtes vom Inhalt des finanzstrafrechtlichen Vorwurfes sein sollen, oder auch allenfalls andere Feststellungen den bestätigten Spruch der erst...

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