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bau aktuell 6, November 2022, Seite 234

Warnpflicht

Eine Bestandsaufnahme

Georg Karasek

Es scheint, dass Lehre und Rechtsprechung bei der Warnpflicht die Schlinge um den Hals der Auftragnehmer immer enger ziehen. Obwohl es für die Warnpflichtfälle charakteristisch ist, dass sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer einen Beitrag zum Misslingen des Werks leisten, verlagert sich die alleinige Verantwortlichkeit immer mehr in Richtung des Auftragnehmers. Darüber hinaus ist noch – trotz oder vielleicht gerade wegen der unerquicklich großen Meinungsvielfalt – vieles ungeklärt. Es ist daher wieder einmal Zeit für eine Bestandsaufnahme.

1. Die Anweisung

1.1. Der Begriff „Anweisung“

§ 1168a ABGB macht den Auftragnehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk „infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers“ misslingt und der Auftragnehmer den Auftraggeber nicht gewarnt hat. Während der Rechtsbegriff „Stoff“ einigermaßen selbsterklärend ist, erscheint es notwendig, zunächst einmal zu klären, was unter einer Anweisung zu verstehen ist. Eine Anweisung ist ein dem Vertragsabschluss zeitlich nachgelagerter einseitiger und bindender „Befehl“ des Auftraggebers an den Auftragnehmer, sich bei Herstellung des ve...

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