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SWK 35, 15. Dezember 2000, Seite 838

2. Die systematische Einbindung

Reinhold Beiser

2.1. Die Empfängerbenennung als Teil der umfassenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht

Die Empfängerbenennung nach § 162 BAO ist Teil des Ermittlungsverfahrens (5. Abschnitt „Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und Festsetzung der Abgaben A. Ermittlungsverfahren 1. Prüfung der Abgabenerklärungen §§ 161 – 165"). Im unmittelbar vorgelagerten 4. Abschnitt sind „Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben" verankert. Zu den „Obliegenheiten der Abgabepflichtigen" (4. Abschnitt lit. c) zählt danach eine umfassende „Offenlegungs- und Wahrheitspflicht" (§ 119 BAO):

„Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen" (§ 119 Abs. 1 BAO). Dieser Offenlegung dienen insbesondere „Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen", welche der Abgabenbemessung und Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt werden (§ 119 Abs. 2 BAO). Aus der Sicht der systematisch-logischen Abfolge im Abgabenverfahren ist es also so, dass den Abgabepflichtigen zunächst eine umfassende Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bei der ...

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