Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 35, 10. Dezember 2001, Seite 876

Pauschalierte Land- und Forstwirtschaft ­ Aufstellung von Handymasten (Rz. 2881 UStR 2000)

§ 22 Abs. 1 UStG 1994

Pauschalierte Land- und Forstwirtschaft - Aufstellung von Handymasten (Rz. 2881 UStR 2000)

Handymasten werden im Bereich pauschalierter Land- und Forstwirte auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Betriebsgebäuden, auf dem Wohngebäude oder auf gewerblich genutzten Grundstücken aufgestellt.

1. Handymasten auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Betriebsgebäuden und auf dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnenden Wohngebäuden:

Zu unterscheiden ist, ob das Aufstellen der Handymasten im Rahmen einer Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder im Rahmen einer Dienstbarkeit erfolgt.

Erfolgt die Aufstellung im Rahmen einer Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, so ist der Umsatz steuerfrei und es besteht keine Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht (§ 22 Abs. 1 zweiter Absatz UStG 1994).

Liegt eine Dienstbarkeit vor, kommt der Durchschnittssteuersatz von 12% gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 zur Anwendung. In einer Rechnung an den Handybetreiber kann daher eine 12%ige Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

2. Handymasten auf dem Grundvermögen zuzurechnenden Wohngebäuden und auf gewerblich genutzten Grundstücken; weiters auf grundsätzlich land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die jedoch land- ...

Daten werden geladen...