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ÖBA 12, Dezember 2021, Seite 905

Zur Zulässigkeit des Rechtswegs bei Anfechtungsklagen

https://doi.org/10.47782/oeba202112090501

§§ 67a, 67c, 352 ASVG; § 27, 28, 29, 30, 31, 43 IO

Nach § 43 Abs 1 IO ist nicht danach zu differenzieren, ob eine insolvenzrechtliche Anfechtung einen zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Anspruch betrifft. Anfechtungsklagen sind somit stets vor den ordentlichen Gerichten einzubringen, und zwar auch dann, wenn für die Rückforderung außerhalb des Konkurses der streitige Rechtsweg unzulässig wäre.

Aus der Begründung:

Mit Beschluss des HG Wien vom wurde über das Vermögen der T GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kl zum IV bestellt. Die spätere Schuldnerin als beauftragtes Unternehmen iSd § 67a ASVG stellte am und am jeweils bei dem bei der ÖGKK eingerichteten Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) einen Antrag auf Auszahlung von Guthaben iSd § 67a ASVG. Beide Anträge wurden mangels der Voraussetzungen des § 67a Abs 6 und Abs 6a ASVG abgelehnt; idF überwies die WGKK am und am die zugunsten der Schuldnerin erliegenden Guthaben von € 72.575,07 bzw € 18.866,90 von Amts wegen an die [bekl Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse] zur Abdeckung der dieser gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten der Schuldnerin.

Mit seiner am eingebrachten, au...

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