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SWK 36, 15. Dezember 2007, Seite 1003

Keine 10-%-Grenze beim Vorsteuerabzug vor 2005

§ 12 Abs. 2 UStG 1994 in der Stammfassung gemeinschaftsrechtswidrig

Nikolaus Zorn

Für Zeiträume vor Februar 2005 war es gemeinschaftsrechtswidrig, den Vorsteuerabzug von einer zumindest 10%igen unternehmerischen Nutzung abhängig zu machen.

§ 12 Abs. 2 UStG 1994 enthielt schon in seiner Stammfassung die Regelung, dass der Bezug von Leistungen (ausgenommen Gebäude) nur dann zum Vorsteuerabzug führe, wenn die Leistung zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken diene. Diese 10-%-Grenze war für Zeiträume bis Jänner 2005 gemeinschaftsrechtswidrig und daher nicht anwendbar. Es fehlte an der Genehmigung nach Art. 27 der 6. MwSt-Richtlinie.

1. Vorsteuerabzug bei gemischer Nutzung

Der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte bewegliche Sachen betrifft im Normalfall nur geringfügige Beträge. Zu den beweglichen Sachen, die der Unternehmer nicht nur für das Unternehmen, sondern auch privat verwendet, gehören im Regelfall bloß PC und Notebook. Bedeutsamer sind gemischt genutzte bewegliche Sachen nur bei Körperschaften öffentlichen Rechts (siehe zur umsatzsteuerlichen Behandlung von KöR insb. in Achatz, Die Besteuerung der Non-Profit-Organisationen2, die Beiträge von Fuchs, 197, Achatz, 157, Scheiner, 187, und Widmann, 257).

In Bezug auf teilweise privat genutzte Immobilien hat der VwGH einige den Vorst...

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