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SWK 4, 5. Februar 2024, Seite 238

Erläuterungen zur Beilage E 1a-K

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Seite 1 der Beilage E 1a-K

BK1

Kleinunternehmerpauschalierung (§ 17 Abs 3a EStG)

Die Kleinunternehmerpauschalierung ist für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Stiftungsvorstands anwendbar. Sie setzt voraus, dass die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG für Kleinunternehmer im jeweiligen Veranlagungsjahr anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil

  • die Umsatzgrenze um nicht mehr als 5.000 Euro überschritten wurde oder

  • auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die von der Pauschalierung nicht betroffen sind (zB Umsätze aus einer Vermietung, die zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt), oder

  • auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 3 UStG verzichtet wurde.

Die Pauschalierung kann auch angewendet werden, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt wären, aber die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG tatsächlich nicht zur Anwendung kommt, weil ihr eine mit dem Ausschluss des Vorsteuerabzugs verbundene andere Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 UStG vorgeht.

Ist die umsatzbezogene Anwendungsvoraussetzung erfüllt, kann – bei Vorhandensein von mehreren Betrieben – f...

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