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ASoK 12, Dezember 2011, Seite 461

Verfassungsgerichtshof bestätigt Schwerarbeitsregelung

Erkenntnis des Höchstgerichts lässt einen relativ weiten Diskussionsspielraum offen

Dr. Carina Milisits

Mit Erkenntnis vom , G 20/11, V 13/11, G 37/11, V 36/11, wies der VfGH die Anträge des OGH und des OLG Graz betreffend die Aufhebung einzelner gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Regelungen zur Schwerarbeitspension als unbegründet ab. Konkret ging es um ein Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren zu § 4 Abs. 3 bzw. 4 APG und zu § 1 Abs. 1 Z 4 und § 3 der Schwerarbeitsverordnung.

Vorbemerkung

Wie in der März-Ausgabe der ASoK erörtert, zweifelte der OGH an der Verfassungsmäßigkeit von Teilen der Schwerarbeitsregelung. In seinem Erkenntnis vom Herbst 2011 bestätigte der VfGH nun die angefochtenen Regelungen.

Die Anfechtungsgründe und deren Bewertung durch den VfGH

Der OGH vermutete i. Z. m. § 4 Abs. 3 und 4 APG eine Verletzung des Legalitätsprinzips gem. Art. 18 B-VG. Dies verneinte der VfGH unter anderem mit der Begründung, dass die auf Grundlage der Bestimmungen des APG erlassene Schwerarbeitsverordnung der Konkretisierung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes diene. Es genüge den Anforderungen des Art. 18 B-VG, die Vorgaben des Gesetzgebers durch Interpretation zu ermitteln. Im vorliegenden Fall käme eine historische Auslegung in Betracht. Durch die Auslegungsfähigkeit widerspräche ein unbestimmter Gesetzesbegriff nicht dem festgeschriebenen Determ...

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