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ASoK 12, Dezember 2011, Seite 478

Kinderbetreuung – pädagogische Qualifikation

RV/1801-W/11; vgl. auch Wanke/Borgmann, Kinderbetreuungskosten: Achtstundenkurs allein vermittelt keine pädagogische Qualifikation, UFSjournal 2011, 385; LStR 2002, Rz. 881i; , BMF-010222/ 0155-VI/7/2011.

Seit 2009 können Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis zum 10. (im Falle des Bezugs erhöhter Familienbeihilfe bis zum 16.) Lebensjahr im Ausmaß von bis zu 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer abgesetzt werden, wenn die Kinderbetreuung durch eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige, erfolgt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung reicht es für die Qualifikation als pädagogisch qualifizierte Person aus, wenn eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von 8 Stunden bzw. bei Betreuungspersonen zwischen 16 und 21 Jahren im Mindestausmaß von 16 Stunden nachgewiesen wird.

Dieser Auffassung hat der UFS nun widersprochen: Hinsichtlich des Ausbildungsniveaus einer pädagogisch qualifizierten Person wird man sich grundsätzlich an jene...

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