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ASoK 12, Dezember 2011, Seite 481

Beschäftigerhaftung bei Arbeitskräfteüberlassung

9 ObA 55/11w.

Ein Beschäftiger, der das Überlassungshonorar an den Überlasser nachweislich beglichen hat, haftet hinsichtlich der Entgelte der überlassenen Dienstnehmer nur mehr als Ausfallsbürge, auch wenn mit der gegenüber dem Überlasser beglichenen Forderung die Entgelte einzelner überlassener Arbeitnehmer nicht zur Gänze abgedeckt werden.

Rubrik betreut von: VON MAG. ALFRED SHUBSHIZKY
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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