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ISR 12, Dezember 2013, Seite 425

Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung französischer Immobilien wegen rechtlicher Finalität unionsrechtlich nicht geboten

Stefan Müller

ISR.2013.12.R.06

Tuloverolaki (finnisches Einkommensteuergesetz) §§ 45, 50; AEUV Art. 56, 58; DBA Finnland-Frankreich Art. 6, 13, 23 Abs. 2

Die Art. 63 AEUV und 65 AEUV stehen einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die es wie die im Ausgangsverfahren streitige Regelung einer in diesem Mitgliedstaat wohnenden und dort unbeschränkt steuerpflichtigen Person nicht gestattet, Verluste aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, von den im erstgenannten Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünften aus beweglichem Vermögen in Abzug zu bringen, während dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich wäre, wenn sich das unbewegliche Vermögen im erstgenannten Mitgliedstaat befände.

- K

S. 426

Das Problem: Gibt es im Bereich privater Veräußerungsgeschäfte (hier: Veräußerung einer nicht betrieblich genutzten Immobilie im EU-Ausland) aus EU-rechtlicher Sicht finale Verluste, und wenn ja, sind diese auch dann vom Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zu berücksichtigen, wenn das anwendbare DBA das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne dem Belegenheitsstaat zuweist, der Progressionsvorbehalt im DBA vom Ansässigkeitsstaat nicht genutzt wir...

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