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ÖBA 2, Februar 2024, Seite 138

EuGVVO 2012: Zur Schriftform bei Gerichtsstandsvereinbarungen

Art 7, 25 EuGVVO 2012.

https://doi.org/10.47782/oeba202402013801

Gemäß Art 25 Abs 1 lit a EuGVVO 2012 müssen Gerichtsstandsvereinbarungen entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden. Dieses Erfordernis wird durch einen bloßen Hinweis auf die auf der Homepage abrufbaren Einkaufsbedingungen nicht erfüllt, weil darin kein Nachweis einer klar und deutlich zum Ausdruck gekommenen Willenseinigung liegt. Anderes gilt hingegen bei der Verweisung im Geltungshinweis durch Hyperlink oder bei „click wrapping“ bei Vertragsabschluss auf elektronischem Weg.

Aus der Begründung:

[1] Die Kl beauftragte die Bekl mit dem Engineering, der Konstruktion und FEM-Berechnung (Konstruktionszeichnungen) für eine – von einem Drittunternehmen produzierte – Aufdrückbank. Grundlage waren zwei Angebote der Bekl, auf die die Kl in ihren als „Bestellungen“ bezeichneten Schreiben vom und vom Bezug nahm. Die Bestellungen enthielten jeweils folgenden Hinweis: „Wir bestellen gem den Ihnen bekannten Einkaufsbedingungen (einzusehen auf unserer Homepage) und erwarten umgehend Ihre Auftragsbestätigung per E-Mail.“ Als Lieferadresse war jewe...

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