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GesRZ 6, Dezember 2023, Seite 342

FMA-Mindeststandards für Pensionskassen für die Vornahme einer Due Diligence und FMA-Mindeststandards für Sonderkreditinstitute und AIFM für die Vornahme einer Due Diligence

Am veröffentlichte die FMA die Mindeststandards für Pensionskassen bzw für Sonderkreditinstitute und AIFM für die Vornahme einer Due Diligence. Diese Mindeststandards sind keine rechtliche Verordnung, sondern dienen als Orientierungshilfe für Pensionskassen bzw Sonderkreditinstitute und AIFM und geben die Rechtsansicht der FMA in Bezug auf die Vornahme einer Due Diligence wieder.

Zum Schutz der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sehen die gesetzlichen Bestimmungen vor, dass die Pensionskassen eine Einschätzung ihrer potenziellen Vertragspartner vorzunehmen haben. Diese Einschätzung hat bei Ermittlung eines geeigneten Geschäftspartners im Zuge einer Due Diligence stattzufinden. Je nach Einzelfall soll eine Due Diligence im Standardumfang (Basis-Due Diligence) oder vertiefend (erweiterte Due Diligence) vorgenommen werden. Erst nach Durchführung der angemessenen Due Diligence soll die Pensionskasse entscheiden, wer als Geschäftspartner geeignet ist. Eine Due Diligence soll auch bei konzerninternen Delegationen oder Aufträgen vorgenommen werden. Ein Geschäftspartner ist jede Art von Vertragspartner, der iZm der Vermögensveranlagung und ‑verwaltung steht; das betrifft ua...

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