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PV-Info 2, Februar 2024, Seite 17

Aufwandersatz für Homeoffice

Anna Mertinz und Martin Lanner

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung nahm der OGH erstmals konkret zu der Frage Stellung, wie Aufwendungen von Arbeitnehmern iZm Homeoffice zu behandeln sind. Mit Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind zB Miete und Strom gemeint. Es handelt sich bei dieser Entscheidung um die erste Entscheidung des OGH zu Höhe und Ausmaß von Aufwandersatz bei Tätigkeiten im Homeoffice seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen zum Homeoffice ().

Die klagende Arbeitnehmerin war zunächst ab März 2020 (im „1. Lockdown“) vorübergehend und ab April 2020 dauerhaft im Homeoffice tätig. Ein Büroarbeitsplatz stand ihr nicht zur Verfügung. Die Arbeitnehmerin lehnte den Abschluss einer „Work-from-Home“-Vereinbarung, die einen monatlichen Aufwandersatz von 250 € brutto vorgesehen hätte, ab. Der Arbeitgeber stellte einen Laptop, ein Firmenhandy und einen Bürosessel zur Verfügung. Die Arbeitnehmerin erhielt keinen Aufwandersatz vom Arbeitgeber bezahlt.

Die erste und zweite Instanz sprachen der Arbeitnehmerin einen monatlichen Aufwandersatz von 135 € netto zu. Der OGH bestätigte dies.

Das Erstgericht führte insbesondere aus, dass bei der Ermittlung des angemessenen Betra...

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