Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 1, Jänner 2024, Seite 31

EuGH: Zurverfügungstellung von Webcam-Services ist keine Leistung betreffend die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen

In seinem Urteil vom , Westside Unicat, C-532/22, hatte sich der EuGH mit der Frage nach dem mehrwertsteuerlichen Leistungsort der Übertragung interaktiver Videositzungen per Streaming zu befassen. Die Rechtsfrage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SC Westside Unicat SRL (im Folgenden: Westside Unicat) und der Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Cluj-Napoca (Regionale Generaldirektion für öffentliche Finanzen Cluj-Napoca [Klausenburg], Rumänien) sowie der Administrația Județeană a Finanțelor Publice Cluj (Kreisverwaltung für öffentliche Finanzen Cluj, Rumänien) (im Folgenden zusammen: Steuerbehörde) über die Entscheidung dieser Behörde, die von dieser Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen in Rumänien als mehrwertsteuerpflichtig zu erachten.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Westside Unicat ist eine in Rumänien ansässige Gesellschaft, die ein Videostudio betreibt. Ihre wirtschaftliche Haupttätigkeit besteht darin, bei der StreamRay USA Inc. (im Folgenden: StreamRay) digitale Inhalte erotischer Art insbesondere in Form von persönlichen Online-Videochat-Sitzungen (im Folgenden: Videochats) mit Modellen zu vermarkten. StreamRay ist...

Daten werden geladen...