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ZWF 1, Jänner 2024, Seite 30

Vereinfachte Auslieferung; Spezialitätsgrundsatz

ZWF 2024/2

§§ 23 Abs 1, 31 f ARHG; Art 14 EU-Auslieferungsübereinkommen

(= RIS-Justiz RS0134532)

Erklärt sich die von einem ausländischen Ersuchen um Auslieferung (oder um Verhängung S. 31 der Auslieferungshaft) betroffene Person mit der Auslieferung einverstanden und willigt sie ein, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden, hat das Gericht – mangels diesfalls vorgesehener Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Auslieferung – die Akten unmittelbar dem BMJ vorzulegen. Wird trotz Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung ein Beschluss nach § 31 Abs 1 ARHG gefällt, ist die Auslieferung dennoch nur unter Spezialitätsvorbehalt für zulässig zu erklären.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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