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GesRZ 6, Dezember 2018, Seite 317

Privatstiftung und Gerichtsgebühren

Nikolaus Arnold

Die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte (etc) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren iSd Gerichtsgebührengesetzes (GGG). Neben der allgemeinen Inanspruchnahme gerichtlicher Tätigkeiten (etwa in einem Zivilverfahren) ist für Privatstiftungen dabei vor allem die Unterscheidung zwischen Firmenbuchverfahren und sonstigen Verfahren nach dem PSG von Relevanz.

TP 10 I GGG unterscheidet bei den Firmenbuchgebühren zwischen Eingabengebühren (lit a) und Eintragungsgebühren (lit b bzw lit c). Die Eingabengebühren betragen bei Privatstiftungen aktuell 206 € (TP 10 I lit a Z 11). Bei den Eintragungen selbst gelten die jeweils angeführten Eintragungstatbestände (etwa für Geschäftsanschrift 8,80 € nach TP 10 I lit b Z 3; für die Eintragung der Stiftungs[zusatz]urkunde 160 € nach TP 10 I lit b Z 15; die Eintragung der Änderung derselben unterliegt der Gebühr nach Z 16 leg cit in Höhe von 51 €).

Nach § 40 PSG entscheidet über Angelegenheiten, die nach dem PSG dem Gericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Privatstiftung zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen. Zu diesen Verfahren zählen zB die Genehmi...

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