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iFamZ 6, Dezember 2016, Seite 344

Änderung der Verhältnisse und Anspannung

iFamZ 2016/206

§ 231 ABGB

Eine Änderung der Verhältnisse gegenüber einem früheren Unterhaltsvergleich kann auch darin liegen, dass das frühere tatsächliche Einkommen nunmehr nur aufgrund Anspannung erzielbar wäre.

In einer Vereinbarung gem § 55a EheG vom verpflichtete sich der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 350 Euro für seinen damals etwa zweieinhalb Jahre alten Sohn. Der Vater ging zu dieser Zeit einer geringfügigen Beschäftigung nach und bezog zusätzlich Arbeitslosengeld. Der Inhalt dieses Scheidungsfolgenvergleichs lautet auszugsweise:

„Vergleichsgrundlage ist ein monatliches Nettodurchschnittseinkommen des Unterhaltsschuldners von 1.400 Euro inkl Sonderzahlungen. Der Unterhaltsschuldner hat keine weiteren Sorgepflichten. Festgehalten wird, dass der Vater weiß, dass der gerichtlich geschuldete Unterhaltsbetrag für [den Sohn] geringer wäre. Er möchte einen höheren Betrag bezahlen. Ihm ist bewusst, dass er bei gleichbleibenden Verhältnissen keine Herabsetzung des Unterhalts verlangen kann.“

Nach dem Scheitern einer ca zehnmonatigen Tätigkeit als Taxiunternehmer war der Vater vorerst drei Monate geringfügig beschäftigt und arbeitet seit Dezember 2015 als vollzeitbeschäfti...

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