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iFamZ 6, Dezember 2018, Seite 329

Kein Recht auf Feststellung der biologischen Vaterschaft

iFamZ 2018/182

Art 8 EMRK

EGMR , Bsw-Nr 16.112/15, Fröhlich gg Deutschland

Der mutmaßliche biologische Vater hat Anspruch auf gerichtliche Prüfung, ob ihm Umgang (Kontakt) mit seinem mutmaßlichen Kind eingeräumt wird. Das Gericht muss aber nicht die biologische Vaterschaft klären, wenn bereits dadurch das stabile Familiengefüge und damit das Kindeswohl gefährdet wären. Die Gefährdung des Kindeswohls rechtfertigt auch den Ausschluss von Umgang (Kontakten) und Informationen zum Kind.

Anmerkung

Der Volltext der Entscheidung (in englischer Sprache) ist unter https://hudoc.echr.coe.int abrufbar.

Zur Feststellung der biologischen Vaterschaft im Rahmen des Kontaktrechtsverfahrens hat sich der EGMR bereits geäußert (s insb EGMR , Bsw-Nr 20578/07, Anayo gg Deutschland) worauf in den ErlRV zum KindNamRÄG 2013 (ErlRV 2004 BlgNR 24. GP, 29) zu § 188 Abs 2 ABGB verwiesen wird. Auch der VfGH (, G 494/2015; Bestätigung der Verfassungskonformität des § 188 Abs 2 ABGB) und der OGH (, 3 Ob 130/17i; insb zum Ermessen des Gerichts, ob es im Einzelfall zunächst die biologische Vaterschaft oder das Kindeswohl prüft) haben zu dieser Thematik Stellung genommen.

Ulrich Pesendorfer

Rubrik betreut von: Ulrich Pesendorfer
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