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iFamZ 6, Dezember 2019, Seite 361

Voraussetzungen für die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts

iFamZ 2019/221

§ 242 Abs 2 ABGB; § 1 Abs 2 ZPO

Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts nach § 242 Abs 2 ABGB sind eng abgesteckt.

Der Genehmigungsvorbehalt erfordert die ernstliche und erhebliche Gefahr für die vertretene Person. Diese Terminologie ist an § 4 Z 1 HeimAufG und § 3 Z 1 UbG angelehnt, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung nutzbar gemacht werden kann, wobei im Bereich des § 242 Abs 2 ABGB aber auch auf einen bedeutenden Vermögensnachteil Bedacht zu nehmen ist. Eine ernstlich drohende Gefahr im UbG ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Erheblichkeit ist die besondere Schwere des drohenden Schadens. Die beiden Kriterien stehen in einer Wechselbeziehung: Bei besonders schwerwiegenden Folgen genügt bereits eine geringere Eintrittswahrscheinlichkeit, um die Zulässigkeit der weitergehenden Einschränkungen zu bejahen, und umgekehrt. Ein solcher Vorbehalt kann auch mit Blick auf seinen Ausnahmecharakter erst dann angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr vorliegen.

Nach § 1 Abs 2 ZPO mangelt es einer Person in jenen Verfahren, die in den Wirkungsbereich eines Erwachsenenvertreters fallen, bereits ex lege an der Prozessfähigkeit, ohne dass es eines Genehmi...

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