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iFamZ 3, Juni 2023, Seite 170

Beginn der Dreimonatsfrist mit Umzug des Kindes; Zuständigkeitstransfer nach Umzug

iFamZ 2023/125

Art 9, 15 VO Brüssel IIb

CM, C-372/22

In der Rechtssache C-372/22 hat der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des Tribunald’arrondissement de Luxembourg (Bezirksgericht Luxemburg, Luxemburg) am im Verfahren CM/DN für Recht erkannt:

1.

Art 9 Abs 1 VO Brüssel IIa ist dahin auszulegen, dass für den Beginn der Dauer von drei Monaten, während der die Gerichte des Mitgliedstaats des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes abweichend von Art 8 Abs 1 VO Brüssel IIa für die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung einer endgültigen Entscheidung über das Umgangsrecht zuständig bleiben, auf den Tag nach dem tatsächlichen Umzug des Kindes in den Mitgliedstaat seines neuen gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen ist.

2.

Die VO Brüssel IIa ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, das nach Art 9 dieser VO für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, von der in Art 15 VO Brüssel IIa vorgesehenen Verweisungsbefugnis zugunsten des Gerichts des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts dieses Kindes Gebrauch machen kann, sofern die in diesem Art 15 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind.

Anmerkung

Angefragt wurde, ob auf den Tag nach dem tatsächlichen Umzug des Kindes oder auf den Tag nach der gerichtlichen Entscheidung, mit der der Zeitpunkt der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes festgelegt wurde, abzustellen sei. Aus dem klaren Wortlaut des Art 9 Abs 1 VO Brüssel IIa ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber die Zuständigkeit der Gerichte des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes auf der Grundlage dieses Artikels auf eine Dauer von drei Monaten nach dem körperlichen Verbringen des betreffenden Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen, um dort den neuen gewöhnlichen Aufenthalt dieses Kindes zu begründen, beschränken wollte. Keine Bestimmung der VO Brüssel IIa lässt die Annahme zu, dass dieser Zeitraum von drei Monaten mit einem Ereignis beginnen könnte, das vor dem tatsächlichen Umzug des betreffenden Kindes liegt, wie etwa der gerichtlichen Entscheidung, mit der – gegebenenfalls mit aufgeschobener Wirkung – der Zeitpunkt der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts dieses Kindes festgelegt wurde.

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