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GesRZ 2, April 2022, Seite 54

Novellierung des ÜbG

Wie in dieser Rubrik berichtet wurde, legte das BVwG dem EuGH Fragen iZm der Bindungswirkung von rechtskräftigen Bescheiden der ÜbK vor. Der , Adler Real Estate ua, ausgesprochen, dass die Entscheidungen der ÜbK von einem nationalen Gericht überprüfbar sein müssen, das zur Beurteilung aller relevanten Sach- und Rechtsfragen befugt ist. Nach dem geltenden ÜbG können Bescheide der ÜbK mit Rekurs an den OGH angefochten werden (§ 30a Abs 1 ÜbG). Dies entspricht den europäischen Vorgaben nicht, da dafür die Bestimmungen über den Revisionsrekurs gelten (§ 30a Abs 2 ÜbG) und damit eine unrichtige Tatsachenfeststellung keinen Revisionsgrund iSd § 66 AußStrG darstellt. Um die österreichische Rechtslage in Einklang mit dem angesprochenen EuGH-Urteil zu bringen, soll das ÜbG novelliert werden. Am langte der entsprechende Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Übernahmegesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden, im Nationalrat ein.

Die Novelle sieht vor, dass gegen Bescheide der ÜbK künftig der Rekurs an das OLG Wien möglich sein soll. IdZ wurde auch die Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 33 ÜbG erweitert, um eine Bindungswirkung für alle Beteiligten in einem m...

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