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GesRZ 2, April 2022, Seite 87

Zur Anwaltshaftung im Zusammenhang mit der Einlagenrückgewähr

§ 82 GmbHG

§ 9 RAO

1. Selbst wenn die Leistung aus dem Bilanzgewinn oder den freien Rücklagen vorgenommen werden könnte, ist sie verboten, wenn sie nicht ausdrücklich als Gewinnausschüttung deklariert wird.

S. 882. § 82 GmbHG verbietet wegen seines gläubigerschützenden Normzwecks auch Vermögensverschiebungen zugunsten des einzigen Gesellschafters.

3. Als Ausfluss der allgemeinen Interessenwahrungspflicht des Rechtsanwalts gilt bei allen zwischen dem Mandanten und dem Anwalt geschlossenen Auftragsverhältnissen die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Prüfung von Verdachtsmomenten und zur Verhütung der negativen Folgen von Verstößen gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften.

4. Wenn zusätzlich zu prima facie gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßenden Zahlungsaufträgen ein Interessenkonflikt zwischen dem geschäftsführenden Alleingesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft naheliegt, darf sich der Rechtsanwalt nicht mit gänzlich unkonkreten oder unplausiblen Erklärungen begnügen.

(OLG Graz 4 R 124/20t; LGZ Graz 41 Cg 27/19p)

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[4] Der Kläger wurde im Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zum Masseverwalter bestellt.

[5] Der Zweit- und der Drittbeklagte sind die u...

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