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GesRZ 6, Dezember 2021, Seite 399

Zum Einfluss von COVID-19 auf die Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses

§ 283 UGB

§ 2 des 1. COVID-19-JuBG

§ 3a Abs 2 COVID-19-GesG

1. Zur Wahrung der Frist des § 277 UGB (hier: iVm § 2 des 1. COVID-19-JuBG) reicht die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses aus.

S. 400 2. Dass „vertragliche Aspekte zur Abklärung anstanden, die nicht gänzlich rechtlich aufgeklärt werden konnten“, oder einzelne Bilanzpositionen mit Unsicherheit behaftet sind, begründet kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 283 Abs 2 Satz 2 und 3 UGB.

3. Der Gesetzgeber hat den Gegebenheiten der COVID-19-Pandemie mit sehr detaillierten Fristenregelungen zur Aufstellung des Jahresabschlusses und der Offenlegung ohnehin Rechnung getragen.

(OLG Wien 30 R 259/20h ua; LG Wiener Neustadt 8 Fr 3845/20v)

  • Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Geschäftsführer gegen den Beschluss des Rekursgerichts, womit dieses die vom Erstgericht verhängten Zwangsstrafen wegen nicht rechtzeitiger Einreichung des Jahresabschlusses bestätigt hatte, zurück.

Aus der Begründung des OGH:

[1] 1. § 283 UGB sieht vor, dass bei nicht rechtzeitiger Einreichung des Jahresabschlusses (ua) einer GmbH Zwangsstrafen zu verhängen sind. Dass im vorliegenden Fall der Jahresabschluss zum zum maßgeblich...

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