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BFGjournal 3, Dezember 2008, Seite 90

Zivilprozesskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig?

Hermann Hebenstreit

Die Kosten eines Zivilprozesses sind nur dann als nachträgliche Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Prozessgegenstand – Klage gegen den ehemaligen steuerlichen Vertreter wegen eines behaupteten Beratungsfehlers – objektiv betrachtet mit dem Betrieb oder den außerbetrieblichen Einkünften (hier: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) in Zusammenhang stehen.


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Der Fall

In der Anlage zur Einkommensteuererklärung des Jahres 2002 beantragte der Berufungswerber, die Absetzung von Beratungskosten für die rechtsfreundliche Vertretung, die ihm in Zusammenhang mit der seinerzeitigen Betriebsaufgabe des protokollierten Einzelunternehmens entstanden sind, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Über Ersuchen des Organs der Abgabenbehörde erster Instanz wurden unter anderem Kopien der Urteile des LG Salzburg und des OLG Linz übersandt.

Im Sachverhaltsteil des Urteils des LG Salzburg wird wegen der behaupteten Beratungsfehler unter anderem ausgeführt, dass der Kläger (Berufungswerber) im Jahr 1993 sein (Einzel-)Unternehmen umstrukturieren wollte. Dabei sei es ihm wesentlich gewesen, eine ...

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