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iFamZ 1, Februar 2024, Seite 14

Keine Beschwer bei überholter Kontaktrechtsregelung

iFamZ 2024/11

§ 66 Abs 1 AußStrG

Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

(…) 2. Nach stRsp setzt jedes Rechtsmittel – auch im Außerstreitverfahren (RIS-Justiz RS0006598) – eine Beschwer voraus, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770; RS0006880). Diese Grundsätze gelten auch für ein zeitlich überholtes Kontaktrecht (1 Ob 167/21x; RIS-Justiz RS0002495 [T2]; RS0006880 [T10, T 15, T 16]; RS0041770 [T33, T 36]; vgl RIS-Justiz RS0006526 [T1]). Soweit die Entscheidungen der Vorinstanzen das Kontaktrecht des Vaters zu Zeiten betreffen, die inzwischen verstrichen sind, fehlt seinem Rechtsmittel die Beschwer, weil es den Zweck nicht mehr erreichen kann. (…)

Rubrik betreut von: Susanne Beck
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