Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 6, November 2011, Seite 309

Rechtsmittellegitimation von Pflegeeltern

iFamZ 2011/224

§ 186 ABGB, § 8 AußStrG

Aktenkundige Parteien sind all jene, deren materielle Parteistellung sich aus den im konkreten Gerichtsakt befindlichen Informationen ergibt. Das Gericht hat von sich aus auf die Wahrung der Rechte dieser Personen zu achten, wobei es aber keine umfassende Nachforschungspflicht nach allen möglichen Eventualitäten in Richtung eines Erkundungsbeweises trifft.

Im Gegensatz zu „Krisenpflegeeltern“ stehen Dauerpflegeeltern die Rechte nach § 186 ABGB zu.

Unter den Pflegeelternbegriff des § 186 ABGB fallen nicht Personen, die das Kind von vornherein nur vorübergehend oder ohne Eingliederung in ihren eigenen Lebenszusammenhang betreuen (zB Internat oder Heim; Stabentheiner in Rummel, ABGB3, § 186 Rz 1). Keine Pflegeeltern iSd § 186 ABGB sind daher auch „Krisenpflegeeltern“, die Kinder in einer akut gefährdenden Lebenssituation nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum aufnehmen, ohne dass der Aufbau einer dauerhaften familienähnlichen Beziehung angestrebt wird. Abgesehen von den Fällen vorübergehender Krisenunterbringung muss aber bei jeder Vermittlung S. 310eines Pflegeplatzes nach § 15 Abs 2 JWG (§ 22 OÖ JWG) durch den Jugendwohlfahrtsträger die begründete Aussicht bestehen, dass zwischen den ...

Daten werden geladen...