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iFamZ 6, November 2011, Seite 333

Geltungsbereich des HeimAufG im Krankenhaus, Anorexia nervosa als psychische Krankheit

iFamZ 2011/242

§ 2 Abs 1 HeimAufG

LGZ Wien , 48 R 173/11p

In Krankenanstalten ist das HeimAufG nur auf Personen anzuwenden, die wegen ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung, unabhängig von der aktuellen Behandlung eines körperlichen Leidens, der ständigen Pflege und Betreuung bedürfen (vgl OGH 8 Ob 64/10k, iFamZ 2011/204,278).

Mit dem (...) eingebrachten Antrag begehrt die Patientin, vertreten durch die Bewohnervertretung die Überprüfung der Fixierung der Arme am Bett vom 12. bis 20. 4. (...) und der 4-Punkt-Fixierung im Bett seit dem 20. 4. (...).

(...) Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Überprüfung der Freiheitsbeschränkungen zurück. Es ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: Die Patientin wurde (...) im Krankenhaus wegen zu niedrigen Blutzuckerspiegels (...) aufgenommen. Sie entwickelte einen Status epilepticus und musste wegen Abfalls der Sauerstoffsättigung im Blut intubiert werden. (...) Nach einer Woche konnte der Status epilepticus durchbrochen werden. (...) Die Ernährung erfolgte bereits über eine Nasogastralsonde. Dies deshalb, weil die Patientin nur mehr 25 kg wog. Als Diagnose und Grunderkrankung wird Anorexie nervosa angenommen. Am 8. 4. (...) wurde sie auf die n...

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