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iFamZ 6, November 2011, Seite 333

Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten ist nicht aufzuteilen

iFamZ 2011/243

§§ 81 Abs 2, 94 EheG

Ausgleichszahlungen für wertsteigernde Investitionen stehen nur dann zu, wenn ein Wertzuwachs durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis im Vermögen eines der Ehegatten bewirkt wurde. Dass die Antragsgegnerin die frühere Ehewohnung nunmehr als Mieterin nutzt, führt unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht dazu, dass sie dem Antragsteller dafür eine Ausgleichszahlung zu leisten hätte.

Im Fall der Doppelveräußerung einer Liegenschaft führen Eintragungs- und Rangprinzip nach § 440 ABGB zum Eigentumserwerb desjenigen, der zuerst eingetragen wird (6 Ob 169/07g; RIS-Justiz RS0108657 [T 1]). Allfällige privatrechtliche Ansprüche des Antragstellers gegen Dritte sind nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens.

Zwar unterliegt das von beiden Parteien im Februar 1999 vom Onkel und der Tante der Antragsgegnerin mit aufschiebend bedingtem Kaufvertrag erworbene Reihenhaus, wobei die Erfüllung der Bedingung von vornherein unmöglich war, als Ehewohnung gem § 81 Abs 2 EheG der Aufteilung. Nicht umfasst vom Aufteilungsverfahren sind jedoch – wie bereits dargelegt – die aus der Doppelveräußerung resultierenden allfälligen Ansprüche beider Parteien gegen die Verkäufer und den Erwerber des im Wohnungs...

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