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iFamZ 6, November 2011, Seite 334

Verjährungshemmung der Unterhaltsansprüche bis zur Rechtskraft der Scheidung

iFamZ 2011/246

§§ 94, 1495 ABGB

Gem § 1495 Satz 1 ABGB kann ua zwischen Ehegatten, solange die Ehe aufrecht ist, die Ersitzung oder Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden. Nach stRsp kommt es nur darauf an, ob die Ehe noch aufrecht ist, nicht aber darauf, ob die Geltendmachung der Ansprüche unter Rücksicht auf familienrechtliche Beziehungen zumutbar ist. Die Hemmung endet daher erst mit (rechtskräftiger) Auflösung der Ehe, also zB durch Scheidung (§ 46 ABGB), nicht aber schon mit der Einbringung der Scheidungsklage oder, selbst wenn die Ehegatten seit Jahren getrennt leben, mit Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (vgl 6 Ob 44/66, SZ 39/29; 3 Ob 17/94, SZ 67/62; 8 ObA 67/97d; 5 Ob 265/02k; 8 ObA 76/08x, DRdA 2010/4, 49 [Eypeltauer]; R. Madl in Kletečka/Schauer ABGB-ON, § 1495 Rz 3, Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3, § 1495 Rz 1; Perner in Schwimann, ABGB-TaKomm, § 1495 Rz 2 ua, aA Eypeltauer, Verjährungshemmung und Familie – Ein Beitrag zur Auslegung von § 1495 erster Satz ABGB, RZ 1991, 26 [28]; Reischauer, Zur Verjährungsbestimmung nach § 1495 S 1 ABGB, JBl 1991, 559 [562]). Die Verjährungshemmung des § 1495 ABGB gilt für alle Forderungen eines Ehegatten gegen den anderen und damit auch für Unterhaltsansprüche (RIS-Justiz RS0034...

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