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iFamZ 6, November 2010, Seite 312

Die Frage der Anrechnung öffentlich-rechtlicher Transferleistungen ist von Amts wegen aufzugreifen

iFamZ 2010/223

§ 140 ABGB, § 16 AußStrG

Die Eltern der beiden Kinder leben seit Oktober 2007 getrennt; ihre Ehe wurde im September 2009 im Einvernehmen geschieden. Die beiden Kinder wohnen seit der Trennung bei der Mutter und werden von ihr betreut. Mit Beschluss vom setzte das Erstgericht den vom Vater für seine Töchter zu leistenden monatlichen Unterhalt mit je 191 Euro ab fest. Es stellte fest, dass der Vater ab (als Kellner) ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, 12-mal jährlich, erzielen könnte. Er übt seit ein überdurchschnittliches Besuchsrecht aus, indem er es an rund 140 Tagen pro Jahr wahrnimmt. Ausgehend von einer monatlichen Unterhaltsbemessungsgrundlage von 1.500 Euro berechnete das Erstgericht nach der Prozentsatzmethode (15 %) einen monatlichen Unterhalt von 225 Euro je Kind und berücksichtigte das über ein durchschnittliches Besuchsrecht von einem Tag pro Woche zuzüglich Ferienbesuchsrecht hinausgehende Besuchsrecht von umgerechnet 1,5 Tagen pro Woche mit einem Abzug von 15 %. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung (zur Frage der Anrechnung von Transferleistungen auf den Unt...

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