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iFamZ 6, November 2009, Seite 345

Übermäßige kreditfinanzierte Aufwendungen für die eigene Lebenshaltung erhöhen die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht; Wohnversorgung: Das bloße Bereitstellen des Eigentums reicht für die Anrechnung eines fiktiven Mietwerts nicht aus

iFamZ 2009/226

§ 140 ABGB

Sachverhalt: Das Erstgericht legte der Unterhaltsbemessung für die beiden Söhne nicht die ermittelten Gesamtnettoeinkünfte des Vaters zugrunde, sondern ging (analog zu den Privatentnahmen eines selbständig Erwerbstätigen) von dessen „privatem Geldverbrauch“ aus. Dabei wirkten sich insb die Überziehung des Girokontos (2005) und ein Privatkredit (2006) als die Bemessungsgrundlage erhöhend aus. Auf die auf dieser Grundlage errechneten Unterhaltsbeträge wurden die vom Vater getragenen Wohnungskosten (Betriebskosten und Kreditraten) nach Kopfteilen unter Einbeziehung seiner Person angerechnet. Das Rekursgericht verneinte die Einrechenbarkeit der Kreditraten und folgte im Übrigen der Rechtsansicht des Erstgerichts.

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung: 1. Über das laufende Einkommen hinausgehende Aufwendungen für die eigene Lebenshaltung, die der unselbständig erwerbstätige Unterhaltspflichtige nicht aus vorhandenem Vermögen, sondern über Privatkredite oder Kontoüberziehungen deckt, erhöhen nicht die Unterhaltsbemessungsgrundlage.

2. Die Berücksich...

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