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GesRZ 6, Dezember 2020, Seite 423

Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen

Nora Aburumieh und Sabrina Hoppel

§ 76 Abs 2 GmbHG

§ 10 Abs 2 dKonsG

1. Wird die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft aufgespalten, gilt das Formgebot des Notariatsaktes (§ 76 Abs 2 GmbHG) sowohl für das Verpflichtungs- als auch für das Verfügungsgeschäft.

2. Werden im Abtretungsvertrag signing und closing getrennt, kann nach dem signing (Verpflichtungsgeschäft) ein weiterer Notariatsakt für das Verfügungsgeschäft (Übertragung, closing) erforderlich werden. In diesem Fall ist erst die Erklärung, mit der Unterfertigung die Übereignung zu vollziehen, das Verfügungsgeschäft.

3. Die Formulierung der Gesellschaftervereinbarung, wonach „spätestens am ... die folgenden Geschäftsanteile ... übertragen“ werden, deutet darauf hin, dass die Parteien das Verfügungsgeschäft separat abschließen wollten.

4. Der Formmangel des Verfügungsgeschäfts ist nach hA nicht heilbar.

5. Bei einer im Ausland vorgenommenen Beurkundung ist zu prüfen, ob diese Beurkundung qualitativ im Hinblick auf den Zweck des Formgebots gleichwertig ist. Zweck der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG ist auch die Belehrung über die mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH typischerweise verbundenen besonderen Gefahren und Risiken. Eine derartige Belehrung ist aber ...

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