Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 36, 20. Dezember 2017, Seite 1527

Das BFG, die (außer)ordentliche Revision und der Rechtsschutz

Verharren in der Komfortzone?

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist unbestreitbar eine Erfolgsgeschichte. Das Bundesfinanzgericht genießt – zu Recht – hohe Akzeptanz; mehr als 98 % seiner Entscheidungen haben vor den Höchstgerichten Bestand. Einen gewissen Wermutstropfen gibt es dennoch: Sehr oft lassen die Richterinnen und Richter des BFG die ordentliche Revision an den VwGH quasi reflexhaft nicht zu – nicht immer handelt es sich dabei um „eindeutige“ Fälle iSd Art 133 Abs 4 B‑VG. Ärgerlich wird es insb dann, wenn ein Erkenntnis offensichtliche Begründungsmängel aufweist. Als letzter Ausweg bleibt die – mit beträchtlichem Aufwand verbundene – außerordentliche Revision.

Einschränkung: ja, Versteinerung: nein!

Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insb wenn das BFG von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche fehlt oder keine einheitliche Antwort auf die zu lösende Rechtsfrage gibt. Diese Regelung ist sinnvoll, um einer Überlastung des VwGH mit aussichtslosen Fällen vorzubeugen. Sie ist nicht dafür gedacht, den Zugang zum Höchstgericht per se abzuschneiden oder eine Entscheidungspraxis ein für alle Mal festzuschreiben. Manchmal ...

Daten werden geladen...