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AR aktuell 6, Dezember 2013, Seite 23

Begünstigte im Beirat der Privatstiftung

Johannes Peter Gruber

Der Beirat einer Privatstiftung darf dann nicht mit einer Mehrheit von Begünstigten besetzt werden, wenn ihm der Stifter Rechte und Pflichten eingeräumt hat, die mit den Rechten und Pflichten eines Aufsichtsrats vergleichbar sind. Der OGH hält an dieser Rechtsprechung auch nach der Änderung des Privatstiftungsgesetzes (PSG) im Jahr 2011 fest.

1. 2009 – Entscheidung des OGH

Der Stifter kann neben den im Gesetz vorgesehenen Organen auch zusätzliche Stiftungsorgane einrichten. Privatstiftungen haben in der Regel einen Beirat, der den Stiftungsvorstand überwacht. Ein Beirat kann flexibler handeln als der im Gesetz vorgesehene Aufsichtsrat.

Nach § 23 Abs. 2 PSG dürfen die von der Privatstiftung Begünstigten nicht die Mehrheit im Aufsichtsrat haben (falls die Stiftung einen hat). Für den Beirat gilt – wie der OGH im Jahr 2009 entschieden hat – das Gleiche wie für den Aufsichtsrat: Er darf dann nicht mit einer Mehrheit von Begünstigten besetzt werden, wenn ihm der Stifter Rechte und Pflichten eingeräumt hat, die mit den Rechten und Pflichten eines Aufsichtsrats vergleichbar sind.

Das gilt insbesondere dann, wenn der Beirat Vorstandsmitglieder bestellen und abberufen kann. Die Regelung für den Aufsichtsrat würde – so der OGH – wirkun...

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